Polizeireglement

Die Urversammlung der Gemeinde Saas-Balen

eingesehen Artikel 78 Absatz 3 und Artikel 79 Ziffer 2 und 3 der Kantonsverfassung;

  • eingesehen die Artikel 2 Absatz 1, 2 und Artikel 6 Buchstabe b, f, g, i und n des Gemeindegesetzes vom 5.Februar 2004;
  • eingesehen Artikel 15a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16.Mai 1990;
  • eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom 8.April 2004;
  • erwägend, dass es im öffentlichen Interesse liegt, die nötige Ordnung und Ruhe im Dorf zu wahren.

Auf Antrag des Gemeinderates;

beschliesst:

l. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1   Zweck und Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement bezweckt die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und ahndet die Übertretungs-Straftaten auf Gebiet der Gemeinde Saas-Balen, deren Beurteilung aufgrund der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung in die Kompetenz des Polizeigerichtes der Gemeinde Saas-Balen fällt.

Die unter Strafe gestellten Übertretungen dieses Reglementes sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind auf das vorliegende Polizeireglement anwendbar.

 

 Art. 2   Strafen
Jede Übertretung der Bestimmungen dieses Reglementes wird mit einer Busse von Fr. 50.–bis Fr. 2’000.– bestraft.

 

Art. 3   Bussengarantie
Die Polizeiorgane können von Personen, die über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen, für die zu erwartende Busse und die mutmasslichen Verfahrenskosten Sicherheit/Kaution verlangen.

 

Art. 4   Zuständige Behörden
Jedermann kann eine Polizeiübertretung anzeigen, die nicht bloss auf Antrag verfolgt wird.

Die Beamten der Kantons- und Gemeindepolizei sind verpflichtet, den Bestimmungen dieses Reglementes Nachachtung zu verschaffen und über alle Übertretungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und ihnen zur Kenntnis gelangen, Strafverbale aufzunehmen.

Die Polizeibeamten haben das Recht, von den ihnen nicht bekannten Personen, die sie in Ausübung ihres Dienstes anhalten, den Nachweis ihrer Identität zu verlangen. Kann die angehaltene Person diesen Nachweis nicht erbringen und erweist sich eine nähere Überprüfung als notwendig, kann sie zur Identifizierung auf den Polizeiposten geführt werden.

Die Übertretungen dieses Reglementes werden durch das Polizeigericht der Gemeinde Saas-Balen geahndet.

Sofern dieses Reglement keine andere Zuständigkeit vorsieht, fallen alle Entscheide und Bewilligungen in die Kompetenz des Gemeinderates.

 

Art. 5 Verfahren und Rechtsmittel
Das Verfahren gegen Einspracheentscheide und Verfügungen des Gemeinderates richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Das Verfahren gegen die Entscheide des Polizeigerichtes richtet sich nach der kantonalen Strafprozessordnung.

 

II.  Gastwirtschaftliche Bestimmungen

Art. 6 Öffnungs- und Schliessungszeiten
Der Gemeinderat setzt die Öffnungs- und Schliessungszeiten im Rahmen des Gesetzes fest.

 

Art. 7 Ruhe und Ordnung im und vor dem Betrieb
Der Inhaber eines Gastbetriebes ist persönlich für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in und vor seinem Betrieb verantwortlich.

 

Art. 8 Jugendschutz
Der Betriebsinhaber ist für die Einhaltung dieser Jugendschutzbestimmung verantwortlich.

 

Art. 9 Öffentliche Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen bedürfen einer schriftlichen Bewilligung des Gemeinderates.

Zur Wahrung von Ordnung, Ruhe und Sicherheit kann der Gemeinderat auf Kosten des Veranstalters einen Sicherheitsdienst verfügen.

 

lll. Weitere Übertretungstatbestände

Nach diesem Reglement wird bestraft:

 

Art. 10 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer in angetrunkenem oder berauschtem Zustand Gegenstand öffentlichen Ärgernisses ist und sich namentlich in einer Ruhe und Ordnung grob verletzenden Weise aufführt.

Die Polizei kann die betreffende Person während der Dauer der Trunkenheit oder des Rauschzustandes in Polizeigewahrsam nehmen.

 

Art. 11 Diensterschwerung
Wer einen Polizeibeamten bei der Ausübung seines Dienstes stört.
Wer einer Aufforderung oder Anordnung eines Polizeibeamten, die dieser im Rahmen seiner Amtsbefugnisse erlässt, nicht nachkommt.

 

Art. 12 Allgemeine Belästigung und Gefährdung der Sicherheit
Wer allgemein durch sein Verhalten andere Personen belästigt und insbesondere öffentliches oder privates Eigentum verunstaltet und verunreinigt.

 

Art. 13 Nachtruhestörung
Wer zur Nachtruhezeit (22.00 Uhr – 08.00 Uhr) andere Leute durch Lärm stört oder belästigt.

 

lV. Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmungen
Übertretungsstraftatbestände, die mit diesem Reglement in Widerspruch stehen, fallen dahin.

 

Art. 15 Vorbehaltenes Recht
Vorbehalten bleiben in jedem Falle die zwingenden Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.

 

Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Urversammlung am Tage der Homologation durch den Staatsrat in Kraft.

 

So beschlossen in der Gemeinderatssitzung vom 07.März 2005

So genehmigt von der Urversammlung vom 11.März 2005

Homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 09.11.2005

Der Präsident                                                          Der Schreiber

Bruno Kalbermatten                                              André Ruppen

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