REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG

Die Urversammlung der Gemeinde Saas-Balen eingesehen

  • die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung
  • eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004
  • eingesehen Art. 10 des kantonalen Gesetzes über das Wohnungswesen vom 30. Juni 1988,

auf Antrag des Gemeinderates

beschliesst:

I. Titel: Allgemeine Bestimmungen 

Art. 1 Zweck
Das vorliegende Reglement bezweckt die Förderung von Neubauten und die Erneuerung von älteren Wohnungen in der Gemeinde Saas-Balen.

Die Gemeinde fördert:

  • den Bau oder Kauf von neuem Wohnraum
  • den Umbau von bisher anders genutzten Räumlichkeiten zu Wohnzwecken
  • die umfassende Erneuerung von älteren Wohnungen und Einfamilienhäusern

Für laufende Unterhalts- und Reparaturarbeiten werden keine Finanzhilfen gewährt.

Schützens- und erhaltenswerte Bauten gemäss Inventar der kantonalen Denkmalpflege sind von diesem Reglement ausgenommen und werden aufgrund der spezifischen Gesetzgebung von Bund, Kanton und Gemeinde subventioniert.

Art. 2 Begriff
Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und genutzt werden.

Zweit- und Ferienwohnungen sowie gewerblich genutzte Betriebe fallen nicht unter dieses Reglement.

Art. 3 Anwendungsbereich
Das vorliegende Reglement gilt für Bauten in den im Rahmen der Zonennutzungsplanung ausgeschiedenen Bauzonen der Gemeinde Saas-Balen. Das Reglement kommt nur für Gesuche zur Anwendung, bei welchen sich die Investitionskosten pro Wohneinheit auf mindestens CHF 200’000 belaufen.

Als Investitionskosten werden folgende Kosten betrachtet:

  • die Vorbereitungskosten
  • die Umgebungsarbeiten
  • die Baunebenkosten ( Notariatskosten, Bauzinsen, diverse Gebühren)
  • die Bau- oder Renovationskosten oder Kaufpreis im Falle eines Kaufes
  • die ausgewiesenen Eigenleistungen

Art. 4 Periodische Überprüfung
Am Ende jeder Legislaturperiode überprüft der Gemeinderat die Auswirkungen der Wohnbauförderung, erstattet der Urversammlung Bericht und schlägt allenfalls Anpassungen dieses Reglements vor.

 

II. Titel: Berechtigte Bauten und Begünstigte

Art. 5 Berechtigte Bauten
Die Finanzhilfen werden gewährt für:

  • Neubauten
  • Altbauten und Altwohnungen die umfassend saniert werden und mindestens 50 Jahre alt sind
  • Umbau von landwirtschaftlichen Gebäuden in eigenständig bewohnbare Wohneinheiten

Als Neubauten gelten neu erstellte Ein- oder Mehrfamilienhäuser welche beim Kauf nicht älter als drei Jahre sein dürfen.

Art. 6 Berechtigte Empfänger
Die in diesem Reglement vorgesehenen Finanzhilfen können unabhängig vom Wohnsitz bzw. Sitz von allen natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts beantragt werden.

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Einfamilienhausbesitzer oder Wohnungsbesitzer hat seinen Wohnsitz in Saas-Balen und es handelt sich um seine Erstwohnung
  • Für ständig vermietete Einfamilienhäuser, Wohnungen von Neubauten und Umbauten, an Mieter, die den Wohnsitz in Saas-Balen haben

Der Eigentümer ist verpflichtet, jeden Mieterwechsel der Gemeinde unverzüglich zu melden.

 

III. Titel: Höhe der Finanzhilfen

Art. 7 Höhe der Beiträge
Für den Bau oder Kauf von Neubauten betragen die Baubeiträge CHF 300.00 pro m2 Bruttogeschossfläche nach SIA, höchstens jedoch CHF 30’000.00 pro Wohneinheit.

Für die Renovation oder für Kauf und Renovation von Altbauten bzw. Altwohnungen welche mindestens 50 Jahre alt sind, sowie für Umbauten von landwirtschaftlichen Gebäuden in eigenständig bewohnbare Wohneinheiten beträgt der Baubeitrag CHF 450.00 pro m2 Bruttogeschossfläche nach SIA, höchstens jedoch CHF 40’000.00 pro Wohneinheit.

Unter Bruttogeschossfläche versteht man die dauernd bewohnbare Fläche je Geschoss, die von den Aussenwänden umschlossen wird, einschliesslich der Wandstärke der Aussenwände.

Art. 8 Eigenleistungen
Nachgewiesene Eigenleistungen des Bauherrn werden zum Stundenansatz von CHF 30.00 berücksichtigt, sofern diese als Einkommen versteuert werden.

Art. 9 Anpassung
Der Gemeinderat ist berechtigt, die Finanzhilfen jeweils zu Beginn der Legislaturperiode der Teuerung anzupassen. (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise Dezember 2010 = 100 Pkte.)

 

IV. Titel: Verfahren und Finanzierung

Art. 10 Gesuche
Die Gesuche um Finanzhilfe sind bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Sie werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt. Die Gesuche werden vom Gemeinderat geprüft und bewilligt bzw. abgelehnt.

Beim Bau oder Renovation eines Objektes darf solange nicht begonnen werden bis ein Finanzhilfeentscheid der Gemeinde vorliegt.

Beim Kauf einer Wohnung oder Wohnhauses darf der Kaufakt im Grundbuchamt erst nach Vorlage des Finanzhilfeentscheides der Gemeinde eingetragen werden.

Ausnahmsweise kann der Gemeinderat vorgängig eine schriftliche Bewilligung für den vorzeitigen Baubeginn bzw. vorzeitigen Eintrag ins Grundbuchamt erteilen.

Zwecks Prüfung des Finanzhilfegesuches ist der Gesuchsteller verpflichtet, dem Gemeinderat vorgängig die gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 11 Finanzielle Mittel
Der Gemeinderat beantragt der Urversammlung im Rahmen des Voranschlages die finanziellen Mittel.

Die Auszahlung der Finanzhilfen erfolgt gemäss Budget-Verfügbarkeit.

Werden die budgetierten Mittel nicht ausgeschöpft, so kann ein Wohnbauförderungs-Fonds für künftige Verpflichtungen geäufnet werden. Der Fonds ist unverzinslich und wird vom Gemeinderat für Finanzhilfen nach vorliegendem Reglement verwendet.

Wird das vorliegende Reglement aufgehoben und der Fonds aufgelöst, wird der verbleibende Saldo für allgemeine laufende Ausgaben der Gemeinde verwendet.

Art. 12 Auszahlung
Die Finanzhilfe wird nur dem Eigentümer ausbezahlt. Allfällige Handänderungen während des Verfahrens sind der Gemeinde zu melden.

Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt erst nach der Vorlage und Kontrolle der Bauabrechnung, sowie der Bauabnahme durch die Gemeinde und unter der Voraussetzung, dass der Wohnungseigentümer bzw. bei Mietwohnungen der Wohnungsmieter seinen Wohnsitz in der Gemeinde Saas-Balen hat.

Unter Vorbehalt der Erfüllung dieser Voraussetzungen wird die Finanzhilfe an den Eigentümer ausbezahlt.

Art. 13 Rückzahlung
Die finanziellen Beiträge der Gemeinde sind à fonds perdu Beiträge und müssen nicht zurück bezahlt werden.

Eine teilweise oder vollständige Rückzahlung der à fonds perdu Finanzhilfe erfolgt in folgenden Fällen:

Bei Verkauf des Objektes
Der Rückerstattungsbeitrag wird auf Grund der Nutzungsdauer des Objektes (maximal 20 Jahre) zurückgefordert.

  • Bei einer Nutzungsänderung des Objektes
    Der Rückerstattungsbeitrag wird auf Grund der Nutzungsdauer des Objektes (maximal 20 Jahre) zurückgefordert.
  • Bei einer Vermietung des Objektes an Personen die den Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde Saas-Balen haben.
    Der Rückerstattungsbetrag wird auf Grund der Nutzungsdauer des Objektes (maximal 20 Jahre) zurückgefordert.

Die à fonds perdu Rückzahlungsbeträge fliessen in den Wohnbauförderungs-Fonds.

Zwecks Kontrolle einer allfälligen Nutzungsänderung des Objektes wird der Gemeindeverwaltung das Recht eingeräumt, gegen vorzeitige Anmeldung das Objekt zu besichtigen.

Art. 14 Fristen
Die Zusicherung der Finanzhilfe gilt höchstens für eine Dauer von zwei Jahren. In begründeten Ausnahmen kann der Gemeinderat diese Frist um ein Jahr verlängern. Massgebend für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt ab der Zusicherung der Finanzhilfe bis zum Baubeginn bzw. Kaufeintrag im Grundbuchamt.

Spätestens 5 Jahre nach der Zusicherung der Finanzhilfe muss die Schlussabrechnung bei der Gemeinde eingereicht werden.

Eine neuerliche Finanzhilfe für das gleiche Objekt wird während den nächsten 20 Jahren nicht mehr ausgerichtet.

Art. 15 Grundbucheintrag
Es wird eine Anmerkung im Grundbuch eingetragen. Nach 20 Jahren wird diese auf Verlangen im Grundbuchamt gelöscht. Die Kosten für diesen Grundbucheintrag sowie die Löschung werden vom Gesuchsteller bezahlt.

 

V. Titel: Schluss- & Übergangsbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Homologation durch den Staatsrat in Kraft.

Beraten und beschlossen durch den Gemeinderat von Saas-Balen an seiner Sitzung vom 03.12.2013

Genehmigt durch die Urversammlung von Saas-Balen am 13.12.2013

Wohnbaufoerderung_1

 

Genehmigt durch den Staatsrat des Kantons Wallis an seiner Sitzung vom 12.02.2014 

Wohnbaufoerderung

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