Reglement über den Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland

Die Urversammlung der Gemeinde Saas-Balen

– Eingesehen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG);
– Eingesehen die Verordnung des Bundesrates vom 01. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV);
– Eingesehen das Gesetz vom 31. Januar 1991 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (kBewG);
– Eingesehen die Artikel 75 und 78 der Kantonsverfassung;

Auf Antrag des Gemeinderates,

beschliesst:

Art. 1
BESTEHENDE WOHNUNGEN
Die Frist für den Wiederverkauf bestehender Wohnungen wird von 10 auf 5 Jahre herabgesetzt (Art. 5, Bst. b, Ziff. 2 kBewG).

Art. 2
NEUE WOHNUNGEN
Die Grundlage für die Zuteilung von Kontingentseinheiten wird eingeführt für Ersteller von Ferienwohnungen in Mehrfamilienhäusern oder in einem Apparthotel, die im Besitze einer rechtskräftigen Baubewilligung sind (Art. 6, Bst. a kBewG).

Art. 3
WEITERGEHENDE KOMMUNALE BESCHRÄNKUNGEN
In Anwendung von Art. 13 BewG ist der Erwerb von Ferienwohnungen in Mehrfamilienhäusern oder in einem Apparthotel folgenden weitergehenden Beschränkungen unterworfen:

a) für die gleiche Gesamteinheit von Wohnungen in Stockwerkeigentum können dem Ersteller nicht mehr als 2 Kontingente und maximal 50 % der Wertquoten zugeteilt werden.
b) Einzelferienhäuser erhalten kein Kontingent.

Art. 4
INKRAFTTRETEN

Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.

So angenommen durch die Urversammlung von Saas-Balen, vom 10.05.2013

Der Präsident:                                                         Der Sekretär:

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