Parkplatzreglement Munizipalgemeinde Saas-Balen

Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Saas-Balen

  • eingesehen Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über denStrassenverkehr (SVG);
  • eingesehen Art. 8, 9 und 15 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 30. September 1987 über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr;
  • eingesehen Art. 137 bis 143 des kantonalen Strassengesetzes vom 3. September 1965;
  • eingesehen Art. 1 des Beschlusses betreffend die Beseitigung von ausgedienten Motorfahrzeugen und die Errichtung ihrer Abstellplätze vom 15. September 1976
  • eingesehen Art. 6, 17 und 146 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004
  • eingesehen das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) und die Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV)
  • eingesehen Art. 11 des Einführungsgesetzes vom 11. Februar 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO)
  • eingesehen das kantonale Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG)beschliesst auf Antrag des Gemeinderates:

 I. EINLEITUNG

Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglements

Zur Entlastung der Strassen und Dorfteile vom Autoverkehr, zur Erhaltung und Förderung des Ortsbildes sowie zur Verbesserung der Wohnqualität und des touristischen Angebots wird das Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern auf öffentlichem Grund örtlich und zeitlich beschränkt und grundsätzlich der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellt.

 

II. ÖFFENTLICHES PARKIEREN

 

Art. 2 Grundsatzregelung

Auf Gebiet der Gemeinde Saas-Balen dürfen auf öffentlichen Flächen, Strassen und Wegen Motorfahrzeuge, Anhänger und landwirtschaftliche Maschinen nur dort abgestellt werden, wo dies durch Vorschriften oder Bezeichnungen der Gemeinde ausdrücklich zugelassen wird. Ausserhalb der markierten Parkplätze gilt auf dem ganzen Gemeindegebiet ein generelles Parkverbot. Jede Art unerlaubten Parkierens ist untersagt und unterliegt einer Busse. Die Parkplatzpläne bilden einen integrierenden Bestandteil zu diesem Reglement.

 

Art. 3 Nicht immatrikulierte Fahrzeuge und Anhänger

Das Abstellen von ausgedienten oder nicht im Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, Maschinen und Anhängern ist grundsätzlich auf sämtlichen Strassen, Wegen und Plätzen untersagt. Nicht immatrikulierte Fahrzeuge und Anhänger sowie Fahrzeuge und Anhänger ohne Kontrollschilder werden nach erstmaliger schriftlicher Verwarnung auf Kosten und Risiko des Eigentümers entfernt.

Das Parkieren von zugelassenen Zweitfahrzeugen mit Wechselschildern ist mit einer Parkkarte der Gemeinde gestattet. Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern ist für beide Fahrzeuge eine Parkkarte einzulösen, sofern beide Fahrzeuge auf öffentlichen Plätzen abgestellt werden.

Die Bestimmungen des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 30. September 1987 über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr bleiben vorbehalten.

 

Art. 4 Gebührenpflichtige und gebührenfreie Parkplätze

Der Gemeinderat hat die Kompetenz, die öffentlichen Parkplätze in gebührenpflichtige und gebührenfreie zu unterteilen.

Auf markierten gebührenpflichtigen Parkplätzen dürfen Motorfahrzeuge nur gegen eine Gebühr gemäss den an den Ticketautomaten vermerkten Bedingungen, oder mit einer gültigen Dauerparkplatzkarte oder Sonderparkplatzkarte, abgestellt werden.

Bei den gebührenfreien öffentlichen Parkplätzen ist das Parkieren durch Zuordnung zu sogenannten „Blauen Zonen“ zeitlich beschränkt.

Öffentliche, gebührenpflichtige Parkplätze können in Kurz- und Langzeit-Parkplätze unterteilt werden.

Als öffentliche Plätze gilt der Abstellraum auf öffentlichen Strassen und Plätzen die im Eigentum oder Nutzungsrecht der Gemeinde Saas-Balen stehen.

 

Art. 5 Parkplatzplan

Der Gemeinderat kann einen Plan erstellen, in dem die gebührenpflichtigen Kurz- und Langzeit-Parkplätze sowie die Parkkartenzonen für Dauerparkierer bezeichnet sind.

 

Art. 6 Privatparkplätze an öffentlichem Eigentum

An öffentlichem Eigentum angrenzende Privatparkplätze sind als solche vom Privateigentümer auf seine Kosten zu markieren.

Die Schneeräumung dieser Privatparkplätze ist Angelegenheit der Eigentümer.

 

III. BESTIMMUNGEN ÜBER DAS DAUERPARKIEREN

 

Art. 7 Zuständigkeit

Es besteht die Möglichkeit, gegen Entgelt, Dauerparkplatzkarten oder Sonderparkplatzkarten zu beziehen.

 

Art. 8 Örtlicher Geltungsbereich

Die Parkierungsbewilligung berechtigt das in der Bewilligung auf den Namen und/oder das Kontrollschild oder Name der Ferienwohnung/Ferienhaus lautende Fahrzeug auf öffentlichen Parkplätzen stehen zu lassen.

Mit der Jahresparkplatzkarte besteht ein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Für alle andern Dauerparkplatzkarten und Sonderparkplatzkarten besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz.

Die Bewilligung enthebt nicht von der Pflicht, temporäre Verfügungen von Parkierungsbeschränkungen allgemein sowie der Gemeinde, zum Beispiel in Folge Bauarbeiten, Schneeräumung oder Festanlässen zu beachten.

 

Art. 9 Dauerparkplatzkarte

Die Parkierungsbewilligung wird in Form einer Dauerparkplatzkarte abgegeben.

Wird die Dauerparkplatzkarte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird die Gebühr für die ganzen nicht benützten Monate pro rata zurückerstattet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung für Monats- und Wochenkarten.

Wochen- und Monatsparkplatzkarten:

Die Wochen- und Monatsparkplatzkarte muss mit dem Kontrollschild und/oder Namen des Fahrzeughalters oder Ferienwohnung beschriftet sein.

Die Parkkarte oder Kleber ist gut sichtbar auf der Innenseite der Frontscheibe aufzukleben oder auf dem Armaturenbrett des Fahrzeuges aufzulegen.

Jahresparkplatzkarte ohne festen Parkplatz:

Die Jahresparkplatzkarte muss mit dem Kontrollschild und/oder Namen des Fahrzeughalters beschriftet sein.

Die Parkkarte oder Kleber ist gut sichtbar auf der Innenseite der Frontscheibe aufzukleben.

Jahresparkplatzkarte mit festem Parkplatz:

Dieser Parkplatz wird mit dem persönlichen Kontrollschild beschriftet. Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, den Parkplatz auch mit andern Fahrzeugen zu benützen.

 

Art. 10 Jahressonderparkplatzkarte

Die Sonderparkplatzkarte kann von Fahrzeughaltern bezogen werden, welche einen eigenen privaten Parkplatz auf dem Gemeindeterritorium nachweisen können.

Diese Karte erlaubt ein Kurzparkieren auf den öffentlichen freien Parkplätzen auf der Gemeinde.

Die Parkkarte muss mit dem Kontrollschild und/oder Namen des Fahrzeughalters beschriftet sein. Die Parkkarte oder Kleber ist gut sichtbar auf der Innenseite der Frontscheibe des Fahrzeuges aufzukleben.

 

Art. 11 Gültigkeitsdauer

Dem Erwerber einer Dauerparkplatzkarte steht die Möglichkeit offen, die Parkkarte für Wochen, Monate oder ein Jahr zu beziehen. Die Sonderparkplatzkarte wird nur für ein Jahr angeboten.

Die Ausstellungsmodalitäten obliegen dem Gemeinderat.

 

Art. 12 Entzug der Dauerparkplatz- und Sonderparkplatzkarte

Die Dauerparkplatzkarte wie auch die Sonderparkplatzkarte kann für eine bestimmte Zeit oder endgültig entzogen werden, wenn die Voraussetzung für eine Erteilung nicht oder nicht mehr besteht oder wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wurde. Der Kunde hat im letzteren Fall keinen Anspruch auf eine pro rata Rückvergütung.

 

Art. 13 Haftung

Für Schäden, welche auf öffentlichen Plätzen, Strassen und Parkanlagen durch Dritte verursacht werden, lehnt die Gemeinde jede Haftung ab.

 

IV. GEBÜHREN

 

Art. 14 Gebühren

Die für das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen zu bezahlenden Gebühren werden mittels Ticketautomaten sowie Dauerparkplatzkarten und Sonderparkplatzkarten erhoben.

Die Gebühren sind integrierender Bestandteil der Gebührenordnung der Gemeinde Saas-Balen.

Sie werden an allen Tagen inklusive Sonn- und Feiertagen zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr erhoben.

Der Gemeinderat kann die Gebühren dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. Als Basis dient der Index Mai 2011 = 100 Punkte.

 

V. AUFSICHTS-, STRAF- UND REKURSBESTIMMUNGEN

 

Art. 15 Aufsicht und Kontrolle

Die Aufsicht und die Kontrolle werden an die Regionalpolizei Saas delegiert. Sie hat für die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements zu wachen und ist beauftragt, Ordnungsbussen zu erteilen sowie andere erforderliche Massnahmen zu treffen.

 

Art. 16 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements oder gegen Verfügungen, die in Anwendung dieses Reglements erlassen werden, werden mit Ordnungsbussen bestraft. Anwendbar sind die Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes und der Ordnungsbussenverordnung.

Bei Nichtbezahlung der von den zuständigen Organen erhobenen Bussen innert 30 Tagen oder wenn der Täter das Ordnungsbussenverfahren ablehnt, wird vom Polizeigericht der Gemeinde Saas-Balen das ordentliche Verfahren unter Kostenfolge eingeleitet.

 

Art. 17 Rechtsmittel

Gegen den Strafbescheid des Polizeigerichtes kann innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung Einsprache erhoben werden. Für die Behandlung der Einsprache ist in erster Instanz der Bezirksrichter zuständig. Einzig dessen Einspracheentscheid ist mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichtes anfechtbar.

Bei Anwendung des OBG kann die Einsprache gegen einen Strafbefehl des Polizeigerichts innert 10 Tagen beim Polizeigericht angefochten werden.

 

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 18 Schlussbestimmungen

Das vorliegende Reglement wird der Urversammlung und nach dessen Annahme dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.

Der Gemeinderat ist mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt.

 

Art. 19 Inkraftsetzung

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben.

Dieses Reglement tritt durch die Annahme der Urversammlung und die Homologation durch den Staatsrat in Kraft.

 

So beschlossen anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 27.04.2015


 

Gemeinde Saas-Balen genehmigt an der Urversammlung vom 02.06.2015

Konrad Burgener                           Andre Ruppen

Gemeindepräsident                             Schreiber

 

 

Homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am: 19.08.2015

Staatsratsentscheid Parkplatzregl

VII. PARKGEBÜHRENORDNUNG

 

Tarife für Autos, Anhänger, landwirtschaftliche Maschinen bis max. 4.50 Meter Länge

Gebühr Ticketautomat                                                 CHF     1.00 pro Stunde

Dauerparkplatzkarten:

Wochenparkplatzkarte für Autos                                    CHF   15.00

Monatsparkplatzkarte für Autos                                     CHF   30.00

Jahresparkplatzkarte ohne festen Parkplatz               CHF 120.00

für Autos, Anhänger, landw. Maschinen

Jahresparkplatzkarte mit festem Parkplatz                 CHF 240.00

für Autos, Anhänger, landw. Maschinen

 

Sonderparkplatzkarten:

Jahressonderparkplatzkarte                                        CHF   40.00

 

Tarife für Reisebusse und Cars

Wochenparkplatzkarte                                                 CHF   45.00

Monatsparkplatzkarte                                                  CHF   90.00

Jahresparkplatzkarte                                                   CHF 720.00

 

 

Print Friendly, PDF & Email